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TANTIEMEN IV
Eine Ausnahme kann jedoch auch vorliegen, wenn die Gefahr der vGA dadurch entschärft wird, dass keine „Gewinnabsaugung“ einschlägig ist und die Geschäftsführervergütung insgesamt als angemessen bezeichnet werden kann. Eine solche angemessene Geschäftsführervergütung liegt bei Erfüllung der folgenden Kriterien vor:
- Die Umsatztantieme beträgt pro Gesellschafter-Geschäftsführer 0,5 %.
- Umsatz und Restgewinn konnten in der Vergangenheit zuverlässig prognostiziert werden.
- Die Kombination aus niedrigeren Grundgehältern, niedrigen Umsatz-Tantiemen und hohen Gewinn-Tantiemen von 7 % sorgt dafür, dass ein Hochpushen des Umsatzes ohne organisch gewachsene Ertragssteigerungen verhindert werden kann.
- Dieser Würdigung des Senats kann nicht eine isolierte Betrachtung entgegengehalten werden, nach der der Vorteil aus dem geringen Grundgehalt nicht mit dem Nachteil aus der Umsatz-Tantieme kompensiert bzw. saldiert werden dürfe.
Rohgewinn-Tantiemen stehen grundsätzlich zwischen Umsatz-Tantiemen und Reingewinn-Tantiemen. Die Anknüpfung an den Rohertrag bedeutet eine Einbeziehung von Aufwandspositionen in die BMG. Je nach Gewichtung dieser Aufwandspositionen nähert sich die Rohgewinn-Tantieme der Umsatz-Tantieme oder der Reingewinn-Tantieme an.
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