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LOHNSTEUERBESCHEINIGUNG IV
Der Arbeitgeber hat dem Antrag unter Angabe seiner Wirtschafts-Identifikationsnummer ein Verzeichnis der beschäftigten Arbeitnehmer mit Angabe der jeweiligen Identifikationsnummer und des Tages der Geburt des Arbeitnehmers beizufügen. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck jährlich zu stellen und vom Arbeitgeber zu unterschreiben. Das Betriebsstätten-Finanzamt übermittelt dem Arbeitgeber für die Durchführung des Lohnsteuer -Abzugs für ein Kalenderjahr eine arbeitgeberbezogene Bescheinigung mit den Lohnsteuer -Abzugsmerkmalen des Arbeitnehmers sowie etwaige Änderungen. Diese Bescheinigung sowie die Änderungsmitteilungen sind als Belege zum Lohnkonto zu nehmen und bis zum Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren.
- Ist einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer keine Identifikationsnummer zugeteilt, hat das Wohnsitz-Finanzamt auf Antrag eine Bescheinigung für den Lohnsteuer -Abzug für die Dauer eines Kalenderjahres. auszustellen. Diese Bescheinigung ersetzt die Verpflichtung und Berechtigung des Arbeitgebers zum Abruf der elektronischen Lohnsteuer -Abzugsmerkmale. In diesem Fall tritt an die Stelle der Identifikationsnummer das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal. weiter
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