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AUSBILDUNGSFREIBETRAG IV
Voraussetzung ist, dass die auswärtige Unterbringung auf eine gewisse Dauer angelegt ist. z.B. nicht: Klassenfahrt, kurzes, etwa sechswöchiges Praktikum außerhalb der Hochschule; besuchsweise Aufenthalte im elterlichen Haushalt stehen der auswärtigen Unterbringung nicht entgegen. Auf die Gründe für die auswärtige Unterbringung kommt es nicht an.
Aufwendungen von Eltern für die Unterbringung eines an Asthma erkrankten Kindes in einem Oberschulinternat auf einer Nordseeinsel sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn der Aufenthalt aus klimatischen Gründen zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich unabdingbar notwendig ist und der Schulbesuch nur anlässlich dieser Heilbehandlung gleichsam nebenbei und nachrangig erfolgt.
Hat der Stpfl. im Formular „Anlage Kinder“ die Geburtsdaten, das erhaltene Kindergeld, die Zeiten der Berufsausbildung und die Bruttoarbeitslöhne der Kinder angegeben, und auch dokumentiert, dass das Kind in den Zeiten der Berufsausbildung auswärts untergebracht ist (Werbungskosten des Kindes wegen doppelter Haushaltsführung), hat er damit konkludent den Ausbildungsfreibetrag für Kinder beantragt, auch wenn er die Rubrik „Ausbildungsfreibetrag“ nicht ausgefüllt hat. Übergeht das FA derartige Anträge, ohne darauf im ESt-Bescheid hinzuweisen, kann wegen der versäumten Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen.
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