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OPTIONSMODELL FÜR PERSONENGESELLSCHAFTEN IV
Eine Option für das erste (Rumpf-)Wirtschaftsjahr ist damit ausgeschlossen. Eine Partnerschaftsgesellschaft muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits in das Partnerschaftsregister eingetragen sein, eine Personenhandelsgesellschaft muss zum Zeitpunkt der Antragstellung entweder in das Handelsregister eingetragen sein oder ein Handelsgewerbe betreiben. Dies gilt auch für den Fall der Verschmelzung oder Spaltung auf eine neu gegründete Personengesellschaft sowie für den Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft. Ebenfalls im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness wird auch neu gegründeten Gesellschaften die Möglichkeit eingeräumt, den Optionsantrag auch erst bis zum Ablauf eines Monats nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags zu stellen. Entsprechendes soll auch für Fälle eines Formwechsels einer Körperschaft in eine
Eine gesonderte Mitteilung, dass die Finanzbehörde von einem wirksamen Antrag ausgeht, erfolgt grundsätzlich nicht. Die Mitteilung über die Erteilung einer Körperschaftsteuernummer durch das für die Körperschaftsbesteuerung der optierenden Gesellschaft zuständige FA beinhaltet jedoch konkludent die Information, dass das FA von einem wirksamen Antrag ausgeht. Diese Mitteilung ist kein Verwaltungsakt. Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen für einen Antrag nicht vorgelegen haben, sind Verwaltungsakte (z.B. Steuerbescheide), die von der Wirksamkeit des Antrags ausgehen, rechtswidrig und im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten aufzuheben oder zu ändern.
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