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ZINSEN IV
In Ergänzung zur Umsetzung des Zins-Beschlusses des BVerfG gibt es eine Klarstellung zur Aussetzung der Vollziehung und eine Anweisung zur vorläufigen Festsetzung von Hinterziehungszinsen für Verzinsungszeiträume, soweit festgesetzte Nachzahlungszinsen für gleiche Verzinsungszeiträume anzurechnen sind. Die Umstellungstermine in den einzelnen Ländern können auseinanderfallen.
Die Neuregelung gilt weder für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume vor 2019 noch für Stundungs-, Hinterziehungs-, Prozess- und Aussetzungszinsen gelten. Auch für Säumniszuschläge ist keine Neuregelung vorgesehen.
Die Neuregelung gilt auch für noch nicht bestandskräftig festgesetzte Erstattungszinsen, wobei aber der Vertrauensschutz nach AO zu beachten ist. Die Angemessenheit des weiterhin festen Zinssatzes soll künftig mindestens alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume evaluiert werden, erstmals ab 2026. Damit wird den Forderungen des BVerfG Rechnung getragen.
Die Vollverzinsung soll einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Steuern trotz gleichen gesetzlichen Entstehungszeitpunkts zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und erhoben werden. Die Zinsfestsetzung wird regelmäßig mit dem Steuerbescheid verbunden. Die Verzinsung ist beschränkt auf die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer. Von der Verzinsung ausgenommen sind Steuervorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge. Dieses beschränkt sich auf die Verzinsung der Ansprüche der in AO aufgeführten Steuern. Der Regelungsbereich bezieht sich nicht auf Steuervergütungen. So ist der Anspruch auf Investitionszulage nicht zu verzinsen.
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