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LEBENSVERSICHERUNG IV
Die rechtlich selbstständig ausgestalteten Verträge und die entsprechenden Beiträge sind grundsätzlich auch steuerlich gesondert zu behandeln, wenn insbesondere die jeweiligen Risiken getrennt kalkuliert werden. Da nur der Versicherer die Details und seine Kalkulationsgrundlagen kennt, ist für die steuerlich korrekte Behandlung solcher Beiträge eine Bestätigung des Versicherers erforderlich, dass eine getrennte Weil die Einzelfallprüfung sehr zeitaufwändig und fehleranfällig ist und zudem eine bundeseinheitliche Rechtsanwendung bei der Beurteilung derselben Basisrentenverträge nicht sichergestellt ist, werden Beiträge zugunsten von Basisrentenverträgen zukünftig nur noch anerkannt, wenn das dem Vertrag zugrunde liegende Vertragsmuster des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (Alt-ZertG) zertifiziert wurde. Damit entfällt die aufwändige Einzelfallprüfung.
Da die Basisrentenverträge zentral zertifiziert werden, besteht auch die Möglichkeit, den Stpfl. noch weiter zu entlasten. Daher ist geregelt, dass der Anbieter, sofern eine Einwilligung des Stpfl. vorliegt, die erforderlichen Daten der Finanzverwaltung per Datensatz zu senden hat.
Das ab dem VZ 2010 geltende Verfahren erspart dem Stpfl. bei seiner ESt-Veranlagung das Beifügen einer Papierbescheinigung über die Höhe der geleisteten Beiträge. Dies erleichtert die Abgabe einer elektronischen Steuererklärung.
Beiträge zu Risikolebensversicherungen sind als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
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